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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021 Ausgegeben am 25. Oktober 2021 Teil II

 

441. Verordnung: 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 3. COVID-19-MV

Glaubhaftmachung

  • 20.

(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber

1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.

(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen

1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.

(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Inkrafttreten und Übergangsrecht

  • 23.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. November 2021 außer Kraft.

(2) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2021 tritt mit 15. November 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 19 Abs. 10 außer Kraft.

(3) Die Frist gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Zusammenkünfte, die bis zum Ablauf des 7. November 2021 stattfinden.

(4) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(5) Zusammenkünfte, die im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Abs. 1 stattfinden sollen, können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 19. Mai 2021 eine Bewilligung in Vollziehung der COVID-19-Öffnungsverordnung – COVID-19-ÖV, BGBl. II Nr. 214/2021, oder der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, erteilt wurde, bedürfen keiner Bewilligung gemäß § 12 Abs. 3 Z 1.

Mückstein


 

Gesetzestext hier nachzulesen:
Gesetzesblatt